Montag, 10. Dezember 2007

Menschenrechtliche Verpflichtungen

4.3 Menschenrechtliche Verpflichtungen

Menschenrechtsverträge werden von Staaten unterzeichnet. So ist der Staat als Gesamtheit, aber auch seine Organe als einzelne staatliche Einheiten an die Menschenrechte gebunden und unterliegen menschenrechtlich begründeten Verpflichtungen.

Die aus den Menschenrechten ableitbaren Pflichten untergliedern sich in Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten. Man spricht gemeinhin von der menschenrechtlichen Pflichtentrias.

Diese drei Typen menschenrechtlicher Verpflichtung gehen Staaten mit der Ratifizierung der einzelnen Menschenrechtsverträge ein.

Achtung:
Der Staat darf weder mittelbar noch unmittelbar in den Genuss eines Menschenrechtes eingreifen.

Schutz:
Der Staat soll Maßnahmen ergreifen, die Dritte (z.B. Unternehmen der Privatwirtschaft) daran hindern, mittelbar oder unmittelbar in den Genuss eines Menschenrechtes einzugreifen.

Gewährleistung:
Der Staat soll angemessene legislative, administrative, finanzielle, gerichtliche, fördernde und sonstige Maßnahmen verabschieden, die die volle Verwirklichung der Menschenrechte zum Ziel haben.


Die drei Verpflichtungsebenen am Beispiel des Rechts auf Gesundheit

Achtungspflicht:
Staaten dürfen den Zugang zu Gesundheitsdiensten nicht verweigern oder einschränken, auch nicht für Gefangene, Illegale, Minderheiten etc.; Staaten dürfen keine unsicheren Medikamente verbreiten; Staaten dürfen traditionelle präventive Medizin nicht verbieten und nur im Ausnahmefall medizinische Zwangsbehandlungen dulden; Staaten dürfen den Zugang zu Verhütungsmitteln und gesundheitsbezogenen Informationen nicht einschränken; Staaten dürfen das Recht auf Gesundheit nicht durch Verschmutzung der natürlichen Umwelt beeinträchtigen.


Schutzpflicht:
Staaten müssen sicherstellen, dass durch Privatisierungen im Gesundheitssektor keine Einschränkung im Hinblick auf das Recht auf Gesundheit entsteht und dass ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsleistungen besteht, die von Privaten bereitgestellt werden; Staaten müssen sicherstellen, dass Dritte weder die natürliche Umwelt verschmutzen oder unsichere Medikamente verbreiten; Staaten müssen besonders verletzliche Gruppen vor geschlechtsbezogener Gewalt sowie vor schädlichen traditionellen Praktiken schützen etc.


Gewährleistungspflicht:
Staaten müssen das Recht auf Gesundheit anerkennen und in eine nationale Gesundheitspolitik umsetzen. Dazu gehört das Vorhandensein von Gesundheitsfürsorge, Impfprogrammen etc., zu denen alle in der Bevölkerung einen gleichberechtigten Zugang haben.

Quelle: Allgemeine Bemerkung 14 (2000) des Sozialpaktausschusses zum Recht auf Gesundheit.

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