Mittwoch, 19. Januar 2011

Bald freie Arztwahl in ganz Europa - Nach langen Diskussionen

In der Regel wird der Patient auch weiterhin seine Rechnung zunächst selbst bezahlen, bevor die Krankenkasse ihm das Geld zurückerstattet.


Die Arztbehandlung im EU-Ausland dürfte ab 2013 sehr viel einfacher werden.


Die Chemotherapie einer Belgierin in Luxemburg, der Zahnersatz für einen Franzosen in Ungarn oder die Lesebrille aus Spanien - die Behandlung im EU-Ausland dürfte ab 2013 sehr viel einfacher werden.


Kassen sollen wie im Inland zahlen

Nach jahrelangen kontroversen Debatten und Widerständen im Kreis der EU-Regierungen ist jetzt eine neue Richtlinie entscheidungsreif, über die das EU-Parlament an diesem Mittwoch abschließend abstimmt.

Darin ist verbindlich festgeschrieben, dass die Krankenkassen die Kosten der Behandlung tragen, die auch im Inland anfallen würden. Bei Krankenhausaufenthalten kann eine vorherige Genehmigung nötig werden.



Werden Wartezeiten kürzer?

Viele Kliniken und Ärzte in Mitteleuropa begrüßen die Regelung, da sie sich wegen des hohen Niveaus der Gesundheitsdienste zusätzliche Patienten aus den Nachbarländern versprechen.


EU-Gesundheitskommissar John Dalli betonte in der Debatte am Dienstag in Straßburg, dass besonders Patienten mit langen Wartezeiten für Operationen im eigenen Land von den neuen Bestimmungen profitieren könnten.


Vorteile sind auch für Grenzbewohner zu erwarten, für die der Weg zum Krankenhaus im Nachbarland kürzer ist als der zur nächsten Klinik im eigenen Land.

Die direkte Abrechnung über einen Gutschein hat das Parlament allerdings nicht durchsetzen können. In der Regel wird der Patient seine Rechnung zunächst selbst bezahlen, bevor die Krankenkasse ihm das Geld zurückerstattet.


- DPA - aus Wort.lu

Donnerstag, 13. Januar 2011

Strahlenbelastung bei Röntgen-Krebsbestrahlung: Verletzen Ärzte bei 200.000 Patienten Aufklärungspflicht?

Strafrechtliche Verantwortung wegen Körperverletzung durch Ignorien neuer Methoden?


Interessant an diesem Artikel wäre zu wissen wie es sich jetzt in Luxemburg verhält!


Jährlich erkranken rund 460.000 Menschen in Deutschland neu an Krebs. Bei etwa der Hälfte von Ihnen entscheiden die behandelnden Ärzte als Therapie auf eine Behandlung mit ionisierenden Röntgenstrahlen. Solche Behandlungen und die dabei erstellten Bestrahlungspläne sind gesetzlich streng geregelt und unterliegen der Strahlenschutzverordnung, die eine Verpflichtung zur Minimierung der Strahlenbelastung auch bei Heilbehandlungen zwingend vorschreibt.


Neu verfügbare Therapieformen wie die Protonentherapie verringern - bei mindestens gleicher Heilwirkung - die Strahlenbelastung im gesunden Gewebe auf unter ein Drittel. Wie ein neues Rechtsgutachten der internationalen Anwaltssozietät Clifford Chance nun feststellt, ist durch die behördliche Genehmigung dieser neuen Behandlungsmethode die ärztliche Verpflichtung entstanden, die Patienten vor einer Strahlenbehandlung in jedem Fall über die neuen Alternativen aufzuklären.


Darüber hinaus stellt das Gutachten fest, dass eine herkömmliche Röntgenbehandlung nicht mehr eingeleitet werden darf, wenn eine Protonentherapie verfügbar ist, weil diese beimindestens gleichem therapeutischen Nutzen eine geringere Strahlenexposition im Gesunden sichert. Nach ständiger Rechtsprechungmuss ein Heileingriff, um gerechtfertigt zu sein, nach den Regeln derärztlichen Verpflichtung zur bestmöglichen Behandlung ("lege artis") erfolgen. Verstöße gegen diese Voraussetzung begründen unter Umständen die Strafbarkeit des behandelnden Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung.


Aufgrund der größeren Schonung der Patienten und der höheren dreidimensionalen Zielgenauigkeit wird die Protonentherapie seit Jahrzehnten in den USA und Japan erfolgreich bei Krebstumoren durchgeführt. Seit nunmehr über einem Jahr steht auch in Europa das erste klinisch betriebene Protonen-Therapiezentrum für die Patienten offen: Das Rinecker Proton Therapy Center (RPTC) in München. Eine ähnliche experimentelle Einrichtung besteht seit kurzem auch in Heidelberg am dortigen Universitätsklinikum.


Protonen-Therapie durch Länderpolitik zusätzlich behindert:

Baden-Württemberg zahlt, Bayern verhindert - Behandlungsausfälle mit ersten Todesfolgen


Die Bezahlung dieser Krebs-Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 (§ 116 b SGB V) bundeseinheitlich geregelt - dennoch gibt es eklatante Unterschiede bei der Umsetzung dieser bundeseinheitlichen Regelung auf Länderebene. Die zuständigen Ministerien in Bayern und Baden-Württemberg entscheiden völlig unterschiedlich. Dies hat enorme Auswirkungen auf Patienten. Den Betroffenen wird von einigen gesetzlichen Krankenkassen mitgeteilt, sie würden nur eine Therapie in der Parallelanlage in Heidelberg im Hinblick auf die nur dort erteilte Bestimmung nach § 116 b SGB V bezahlt bekommen, nicht aber im Rinecker Proton Therapy Center (RPTC) in München. Wegen der geringen Kapazität und des eingeschränkten Behandlungsspektrums der Anlage in Heidelberg, die zudem Forschungszwecken dient, bekommen die Patienten dort in der Regel keinen oder keinen zeitnahen Termin für die Behandlung ihrer akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Patienten werden durch diese Verkettung unbehandelt ihrem fatalen Krankheitsverlauf überlassen. Das RPTC könnte diese Patienten sofort bestrahlen.


Diese Situation ist begründet in einer willkürlichen Drei-Klassen-Medizin in Bayern: (1) Privatpatienten, (2) Patienten von gesetzlichen Krankenkassen mit Versorgungsverträgen mit dem RPTC von vor der Gesetzesänderung 2007 (z.B. AOK, viele BKKen u. a.) und (3) Patienten von (nicht vertragsgebundenen) gesetzlichen Krankenkassen, die auf die Bestimmung nach § 116 b SGB V dringend warten, aber diese nicht mehr erleben.


Die zögerliche Haltung des Ministeriums ist im Sinne der Patienten als völlig unverständlich einzustufen. Sämtliche Leistungsnachweise und Genehmigungen für das RPTC sind vorhanden. Der Leistungserbringer am RPTC ist zudem bereits in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern für die stationäre Strahlentherapie (in Form der Protonentherapie) aufgenommen. Gerade bei lebensbedrohlichen Erkrankungen wie Krebs besteht also kein Grund, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Bestimmung gemäß § 116b SGB V auch für die in der Regel ambulante Protonenbestrahlung abzusehen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Krankenkasse und der Wohnsitz darf nicht zu einem Unterscheidungskriterium bei einer Frage von Leben und Tod werden. Das Bayerische Gesundheitsministerium ist dringend aufgefordert, die Bestimmung nach § 116 b SGB V zu erteilen.


Ein Beispiel: Patientin H., geboren 1939, entdifferenziertes retroperitoneales Sarkom, intraabdominell ausgedehnt, lokal fortgeschritten, keine Fernmetastasen. Vorbestrahlung mit Röntgen 2007, erfolglos. Chemotherapie 2009 erfolglos. Röntgenbestrahlung wegen der Vorbelastung nicht wiederholbar. Operative Revision nicht erfolgversprechend. "Die Krankenkasse Barmer GEK hat uns an die Uniklinik Heidelberg verwiesen, wo die Kosten zu 100% durch diese übernommen würden." (Nach Darstellung der Homepage des Ionentherapie Center Heidelberg wird diese Tumorart derzeit dort nicht behandelt.)


NACH EINEM HALBEN JAHR HIN UND HER IST DIE PATIENTIN WEGEN DES TUMORWACHSTUMS AUCH AM RPTC NICHT MEHR BEHANDELBAR UND ANFANG DEZEMBER VERSTORBEN.


- Ursula Friedsam Rinecker Proton Therapy Center-
- Dr.Walter Glogauer Glogauer & Co.Communications-

-aps, ots DPA Tochter -