von Uwe Nowak mit seiner freundlichen Genehmigung
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Ziel dieser Arbeit ist es, zum Nachdenken und zur Diskussion anzuregen und die dazu notwendigen Informationen zu geben.
Mit diesem Begriff noch immer der Völkermord während des zweiten Weltkrieges verbunden, wo unter diesem Begriff alle Menschen, die als lebensunwert angesehen und vernichtet wurden. Gerade in Deutschland war desshalb eine Diskussion über diese Thematik sehr lange tabu, so dass eine sachliche und kritische Auseinandersetzung mit diesem Thema längst überfällig ist.
Da es bei einer so grundsätzlichen und wichtigen Diskussion von allgemeinem Interesse letztendlich kein absolut Richtig oder völlig Falsch gibt, werden am Ende immer Kompromisse aus verschiedenen Meinungen stehen. Entscheidend für die Qualität dieser Ergebnisse ist vor allem die ausreichende Beschäftigung mit nötigen Fakten und Informationen, auf denen die letztendlich gebildete Meinung fundiert.
In dieser Arbeit sollen einige Informationen gegeben werden. So wird zum Beispiel das zur Zeit in Deutschland existierende Recht erläutert. Dieses wirft einige Probleme auf, da zur Thematik Sterbehilfe kein eigener Paragraph existiert und diese Fälle durch § 212 (Totschlag) und § 216 (Tod auf Verlangen) beschrieben werden. Es sollen auch geschichtliche Fakten zur Euthanasie des aus dem Dritten Reich beschrieben werden, sowie Erfahrungen aus dem Ausland, die eine andere juristische Situation zu dieser Thematik haben.
Alle Informationen zu dieser Arbeit stammen aus dem Internet. Da aufgrund der große Auswahl nur ein Bruchteil der gegebenen Informationen verwertet werden konnten, sind diese selbstverständlich nach subjektiven Kriterien aufgrund meiner persönlichen Meinung selektiert worden.
Neben der reinen Darstellung von Informationen sollen aber auch einige persönliche Meinungen und Kommentare gegeben werden. Diese haben nicht den Anspruch, richtig oder allgemeingültig zu sein, jedoch sind sie es Wert, darüber nachzudenken.
Wichtige Paragraphen des StGB in Deutschland
Um über Sterbehilfe und Euthanasie reden zu können, muss man zuerst einmal den juristischen Hintergrund kennen. In Deutschland existiert kein eigener Paragraph zur Sterbehilfe. Daher werden die verschiedenen Fälle von Sterbehilfe durch die Paragraphen über Mord, Totschlag, Tod auf Verlangen und Unterlassene Hilfeleistung beschrieben. Diese Paragraphen des Strafgesetzbuches sind im folgenden aufgeführt.
§ 211 [Mord]
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212 [Totschlag]
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 216 [Tötung auf Verlangen]
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Der Versuch ist strafbar.
§ 323c [Unterlassene Hilfeleistung]
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Verschiedene Arten von Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe
Die direkte, aktive Tötung eines Menschen wird als aktive Sterbehilfe bezeichnet. Sie ist zum Zweck der schmerzlosen Tötung eines Sterbenden widerrechtlich und strafbar und wird nach dem § 212 StGB (Totschlag) mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft. Das Verlangen nach dem eigenen Tod des Patienten ändert nichts an der Strafbarkeit, jedoch wird die Tat dann nach § 216 StGB (Tod auf Verlangen) bestraft.
Bereits mehrere Male wurde im Bundestag die Abschaffung des § 216 StGB gefordert. Die Forderung wurde auf die Frage gestützt, warum es nicht möglich sein sollte dem Ernsthaften, bei vollem Bewußtsein geleisteten Todeswunsch zu entsprechen, da ja z.B. auch Selbstmord straffrei sei.
Aus praktischen Erwägungen wurde der Paragraph jedoch beibehalten, denn ansonsten hätte jeder wegen Totschlags angeklagte behaupten können, das Opfer hätte den Todeswunsch und müsste somit nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freigesprochen werden.
Indirekte Sterbehilfe
Mit indirekter Sterbehilfe bezeichnet die Tolerierung eines verfrühten Todes aufgrund einer medizinischen schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen. Diese indirekte Sterbehilfe - auch als echte Sterbehilfe bezeichnet - ist nicht strafbar, da die Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenfolge einer anderen notwendigen Behandlung auftritt.
Denn die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ist ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen.
Passive Sterbehilfe
Als Passive Sterbehilfe wird der Verzicht auf lebenverlängernde Maßnahmen bezeichnet. Passive Sterbehilfe durch Sterbenlassen ist nur zulässig, wenn die ärztliche Behandlung das Recht eines Menschen auf menschenwürdiges Sterben verletzen würde.
Man unterscheidet zwischen passiver Sterbehilfe im engeren Sinn (Sterbevorgang hat bereits eingesetzt) und im weiteren Sinn (keine unmittelbare Todesnähe). Während die Sterbehilfe im engeren Sinn ("Hilfe beim Sterben") straffrei ist, ist die Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben") strafbar.
Wird passive Sterbehilfe ohne eine Willenserklärung des Patienten vollzogen, können sich die Garanten nach § 212 StGB (Totschlag) strafbar machen. Garanten sind nächste Familienangehörige wie Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister. Sie sind verpflichtet sich gegenseitig Beistand und Hilfe bei Gefahren für Leid und Leben zu leisten.
Zusätzlich kann es zu einer freiwilligen Übernahme von Schutz und Beistandspflichten kommen, wie etwa der Arzt durch seine ärztliche Behandlung. Dritte (Nichtgaranten) können sich nach diesem Paragraph nur strafbar machen, indem sie aktive Sterbehilfe leisten.
Ist der Wille des Patienten nicht zweifelsfrei zu erkennen, daß die Behandlung abgebrochen werden sollte, muß eine Motivforschung stattfinden. Mit Motivforschung wird die Erforschung des mutmaßlichen Willens des Kranken bezeichnet.
Beihilfe zum Selbstmord
Beihilfe zum Selbstmord bedeutet, einem Menschen einen Selbstmord zu ermöglichen, diesem jedoch muss den letzten Schritt überlassen. Beihilfe zum Selbstmord ist für Nichtgaranten nicht strafbar, jedoch muss dem Betroffenen nach Verlust des Bewusstseins nach §323c (Verpflichtung zur Hilfeleistung) geholfen werden. Eine Unterlassung der Hilfeleistung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung garantiert dem Patienten eine Behandlung nach seinem Willen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seiner Absicht zur weiteren Behandlung Ausdruck zu verleihen. In einem solchen Fall ist der Arzt an die Verfügung des Patienten gebunden und muss nach nach der im Vorfeld angefertigten Verfügungen des Patienten verfahren.
Der Wunsch nach einer Behandlung geschieht auf freiwilliger Basis, ein Patient kann jederzeit seine Behandlung abbrechen. Ist er dazu nicht mehr in der Lage, gelten die Dokumente, die er zuvor für diese Situation erstellt hat.
Problematisch sind auch teilweise nicht eindeutig definierbare Zustände des Patienten: Oftmals ist es aufgrund verschiedener Umstände nicht möglich zu bestimmen, ober der vom Patienten beschriebene Zustand, in dem er keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünscht, erreicht ist.
Sterbehilfe im Ausland
In fast allen Industrieländern regt sich verstärkt der Wunsch nach Formen der Sterbehilfe. Die unterschiedliche Handhabung der Sterbehilfe in den Ländern führt zu unzähligen Diskussionen. Aktive Sterbehilfe ist heute nur in sehr wenigen Ländern legal.
Niederlande:
In den Niederlanden wird die aktive Sterbehilfe seit Anfang der 80er Jahre praktiziert. Obwohl auch dort kein Sterbehilfe - Gesetz besteht, das die Tötung auf Verlangen erlaubt, wird von der Strafverfolgung der "Todesärzte" abgesehen, solange sie sich nach einem Kriterienkatalog richten.
Nach diesem Kriterienkatalog, verfasst von der Königlich-Niederländischen Ärztevereinigung (KNMG), müssen die Ärzte folgende Regeln einhalten: "Der Todeskandidat muß seinen Wunsch zu sterben unbeeinflußt und bei klarem Bewußtsein erklärt haben. Sein Leiden soll schwer, ja unerträglich und durch keinerlei medizinische Maßnahmen zu lindern sein.
Vor dem Euthanasie - Akt soll der behandelnde Arzt einen Kollegen zu Rate ziehen und schließlich, nach vollbrachter Tat, den Justizbehörden einen Fallbericht zusenden."
Anfänglich wurde die Euthanasie - Praxis der Niederlande als pragmatisch und human gelobt, doch sie ist zunehmend ins Zwielicht geraten. Viele Kritiker halten die Euthanasie - Praxis der Holländer für ein mißglücktes und gefährliches Experiment, da zahlreiche Ärzte offenbar gegen die selbst auferlegten KNMG - Richtlinien verstoßen.
Ein Beispiel dafür ist, daß auch HIV - Infizierte, die noch keinerlei AIDS - Symptome aufweisen die Todesspritze erhalten. Des weiteren verzichtet man oft auf die Einwilligung der Todeskandidaten und auf die Dokumentation für die Justizbehörden. Mittlerweile ist die Euthanasie - Praxis in den Niederlanden wieder zu einem Streitpunkt geworden, und deshalb wurde der Plan, die Sterbehilfe gesetzlich zu verankern, aufgeschoben.
USA:
Durch Jack Kevorkian, der als "Dr. Death" bekannt gewordene amerikanische Arzt, ist die Sterbehilfe auch in den USA ein aktuelles Thema. Wegen seiner zweifelhaften medizinischen Experimente verlor er mehrfach seine Anstellung und konzentriert sich jetzt auf die Untersuchung von Sterben und Tod, speziell auf den unterstützten Selbstmord.
Bislang dürfen nur die Bürger der Bundesstaaten Oregon und New York das Recht auf aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen. 1996 hatten zwei Berufungsgerichte die dort erlassenen Euthanasie - Bestimmungen für legal erklärt. Inzwischen jedoch wurden sie von Behindertengruppen und Lebensschützern angefochten und werden derzeit noch vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof der USA) geprüft.
Amerikanische Verfassungsrechtler sind der Meinung, der Supreme Court werde die ihm abverlangte Entscheidung nach Kräften aufschieben, "bis zu diesem sensiblen Thema weltweit mehr Erfahrung vorliege". In 33 amerikanischen Bundesstaaten liegt ein Gesetz gegen ärztliche Sterbehilfe vor, 10 weitere Bundesstaaten stützen sich auf früher ergangene Urteile, die übrigen verfügen über keine klare Regelung.
Australien:
In der Provinz Northern Territory bewog ein liberales Sterbehilfegesetz erste todkranke Einheimische in den Norden des Kontinents zu ziehen. Das Gesetz erlaubt den Ärzten in Australien unheilbar kranke Patienten eine tödliche Injektion zu setzen. Obwohl das Gesetz erst am 1.Juli 1996 in Kraft trat, befanden sich schon mindestens zehn Menschen in Erwartung des "assistierten Selbstmordes."
Gesundheitsminister Fred Finch warnt vor überstürzten Aufbrüchen und sagt, daß wenigstens zwei Hausärzte vorher in die Hilfe zum Freitod einwilligen müßten. Euthanasie - Gegner befürchten durch die Regelung Australiens einen "One - Way - Tourismus" (Touristen aus aller Welt pilgern nach Australien, um dort die tödliche Injektion zu bekommen).
Österreich
Grundsätzlich gibt es in Österreich drei Tatbestände: Tötung auf Verlagen ist die Giftspritze mit Einverständnis des Patienten, also die aktive Sterbehilfe. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monate bis 5 Jahre geahndet. Beihilfe zum Selbstmord, die passive Sterbehilfe, wird ebenfalls mit einem Strafausmaß von 6 Monate bis 5 Jahre geahndet. Allerdings fällt es nach der österreichischen Rechtslage ebenfalls unter passive Sterbehilfe, einem todkranken Menschen auf dessen Wunsch den Giftbecher hinzustellen würde. Die Motive sind dabei uninteressant. Diese Materie ist klar geregelt.
Schwieriger ist die Rechtslage bei der Aushändigung eines todbringenden Giftes durch einen Arzt etwa. Dies könnte praktisch geschehen, wenn jemand "vorbauen" und für den Krankheitsfall mit einem tödlichen Medikament ausgerüstet sein will. Diese Aushändigung allein wäre "Versuch der Beihilfe zum Selbstmord" und für sich genommen nicht strafbar. Wenn der Patient das Gift dann aber einnimmt, dann wäre es Beihilfe zum Selbstmord und demnach strafbar. Eine genauere Beurteilung kann aber immer erst in Kenntnis des Einzelfalles erfolgen.
Euthanasie im dritten Reich
Seit Kriegsbeginn 1939 konnte unheilbar Kranken" der "Gnadentod" gewährt werden. In bestimmten Anstalten (z.B. Hadamar bei Limburg, Hartheim bei Linz, Zuchthaus Brandenburg) wurden vor allem Geisteskranke, Epileptiker, Körper- und Geistig behinderte zusammengezogen.
Vorerst galten diese Anstalten als Zufluchten für Geisteskranke, vor den sogenannten "Vollwertigen", wo den Kranken ein friedliches Leben unter ihresgleichen ermöglicht wurde. Hitlers Regierung bezeichnete damals seines Gleichen als "Vollwertige", wobei die Kranken als "Lebensunwerte" in der Bevölkerung hingestellt wurden.
Nach und nach wurden diese zum Teil nichtswissenden "lebensunwerten Menschen" von ihren "heimischen" Anstalten in größere Anstalten, z.B. Hadamar, gebracht. Oft mußte dabei Gewalt angewendet werden, da sich die Kranken aus Angst wehrten, obwohl sie Ziel und Grund des Transportes nicht kannten. Aus einigen Briefen von dort eingewiesenen Opfern kann man diese Angst erkennen. Zum Beispiel schreiben zwei Pfleglinge am 10. November 1940 an ihre Familien:
"[...] Ich lebe wieder in der Angst, weil die Auto wieder hier waren. [...] Das sind keine Vermutungen, das ist alles wahr, was ich berichte, die Regierung will nicht mehr so viele Anstalten und uns wollen sie auf die Seite schaffen. [...]"; "[...] Gestern sind wieder die Auto dagewesen und vor acht Tagen auch, sie haben wieder viele geholt wo man nicht gedacht hätten. Es wurde uns so schwer, daß wir alle weinten und vollends war es mir schwer, als ich M. S. nicht mehr sah. [...]" (Quelle: L. Schlaich, Lebensunwert ? Kirche und Innere Mission Württemberg im Kampf gegen die "Vernichtung lebensunwerten Lebens")
Unter anderem führten diese Massentransporte in die Anstalt Grafeneck, welche hundert Betten bereitstellte. Am Anfang sind pro Tag achtzehn Leute verstorben bzw. umgebracht worden. Im nächsten Monat steigerte sich die Zahl der Toten auf fünfundvierzig pro Tag.
Insgesamt beläuft sich die Zahl auf rund 2600 Tote in zweieinhalb Monaten. In diesen Sammelanstalten, wie Grafeneck, wurden sie durch Injektionen oder Vergasungen getötet. Den Angehörigen wurde jedoch mitgeteilt, daß ihre dort untergebrachten Familienmitglieder eines natürlichen Todes gestorben seien.
Trotz vorgetäuschten Bedauerns bemerkten die Ärzte in ihren Mitteilungsbriefen an die Angehörigen, daß das Leben der Verstorbenen sowieso auf die Dauer lebensunwert gewesen wäre. Die offenen Proteste Geistlicher beider Konfessionen führten im Herbst 1941 zur öffentlichen Einstellung der Ermordung von erwachsenen Heil- und Pflege - Insassen.
Auch Ärzte dieser Anstalten gaben ihre Bedenken an dieser Art der Tötung von Kranken bekannt. Einzeltötungen (wilde Euthanasie), Kindereuthanasie und Ermordung sogenannter "lebensunwerter" KZ-Häftlinge wurden jedoch fortgesetzt.
Durch die massenhaften Morde und deren Vertauschungen wurde im Volk großes Erstaunen und Mißtrauen geweckt. Ein die Menschen beängstigender Zug hemmungsloser Brutalität ließ sich nach und nach erkennen.
Dieser Eindruck entstand auch bei den Nachbarländern, was zu der Vertiefung des Völkerhasses und zu der Verlängerung des Zweiten Weltkrieges führte. Das nationalsozialistische Euthanasieprogramm war unabhängig von der Ausrottung der Juden und der Angehörigen der Ostvölker.
Diskussion über Sterbehilfe
Heutzutage ist in Deutschland die Frage, ob Sterbehilfe legalisiert werden soll, heftig umstritten. Selbstverständlich sind die unverzichtbaren Aufgaben der Medizin die Pflege, die menschenwürdige Unterbringung und die Schmerztherapie für ein zuendegehendes Leben. Ob jedoch künstliche Ernährung und die Infusion von Flüssigkeiten unverzichtbar sind, steht in Frage.
Die Entscheidung sollte nicht von politischen oder ökonomischen Überlegungen abhängig sein. Außerdem ist es nötig, daß die Diagnose widerspruchslos geklärt ist und daß grundsätzlich die Zustimmung des Betreffenden bzw. dessen Angehörigen eingeholt wird.
Auch stellen sich gewisse Fragen für die Ärzte und für die grundlegenden Bedingungen des Gesetzes der aktiven Sterbehilfe, wie: Was soll getan werden, wenn todkranke Patienten nicht bei Bewußtsein sind und damit entscheindungsunfähig? Welche Kriterien sind entscheidend für die Handlungsweise der Ärzte?
Wie sollen Ärzte die zutreffenden Entscheidungen mit ihrem Gewissen und mit dem geleisteten Eid des Hypokrates (der die ethnischen Leitsätze ärztlichen Handels enthält) vereinbaren?
Doch selbst wenn diese Bedingungen geklärt sind, ist die Frage, ob Euthanasie sinnvoll ist und erlaubt werden sollte, strittig. Einige halten sie für eine Möglichkeit, das Leben in Würde zu beenden.
Gegner der Sterbehilfe sind der Meinung, dass die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland die Gefahr birgt, dass es zu einer Massentötung, wie es in Deutschlands Vorgeschichte passiert ist, kommt, da die Ärzte das Recht hätten, nach ihrem Ermessen über das Leben des Patienten und dessen Ende zu entscheiden.
Außerdem glauben sie, dass die Legalisierung möglicherweise einen starken Sog auf lebensmüde Patienten ausübt, da die Perspektive, durch einen schnellen Tod alle Probleme lösen zu können, sehr verführerisch wirken könnte. Auch könnten alte Menschen sich dazu gedrängt fühlen, die Gesellschaft nicht mehr finanziell zu belasten und sich somit töten lassen zu müssen.
Sie senken, dass der Wunsch nach Sterbehilfe nur Defizite in der Lebenshilfe aufzeigt. Anstelle einer Legalisierung der Sterbehilfe plädieren sie für eine Verbesserung der Schmerzmedizin und der Betreuung am Lebensende.
Befürworter hingegen denken, dass Sterbehilfe notwendig sei um Menschen einen Tod in würde zu garantieren. Jeder Patient, dem der Selbstmord aus Gründen körperlicher Beeinträchtigung nicht möglich ist, muss sich ihrer Meinung nach töten lassen können. Der Tod sei das Recht eines jeden Menschen, schließlich sei Selbstmord auch nicht strafbar.
Auch sehen sie keine Gefahr, dass sich eine Massentötung wie im dritten Reich wiederholen könnte, wenn eine konkrete Regelung den Ärzten vorschreibt, in welchen Fällen aktive Sterbehilfe geleistet werden darf.
Außerdem halten Befürworter der Sterbehilfe es für unwahrscheinlich, dass sich lebensmüde Patienten vorschnell töten lassen. Denn die Entscheidung, sich töten zu lassen ist wie die Entscheidung, Selbstmord zu begehen, meistens eine gründlich überlegte und keine spontane Tat.
Sowohl Befürworter als auch Gegner der Euthanasie sind der Meinung, dass ein großes Defizit in dieser Thematik ist, dass es keinen Paragraphen zur Sterbehilfe gibt und diese somit durch andere Paragraphen nur unzureichend erfasst wird. Daher ist eine konkrete gesetzliche Regelung überfällig.
Es ist schwierig bei so einem umstrittenen Thema alle Standpunkte gleichermaßen zu berücksichtigen. Trotzdem ist eine gründliche Diskussion nötig, um eine gerechte Entscheidung treffen zu können. Schließlich hat jeder Mensch das Recht, zu leben; vielleicht auch das Recht, menschlich und bewußt zu sterben.
Quellenangaben
http://www.mkz.de/sterbehilfe/index.asp
http://www.m-ww.de/kontrovers/sterbehilfe.html
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